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Die Verfahrensgrundsätze der Einigungsstelle

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Einigungs-Stelle 

Kaum reguliert – dafür aber folgenschwer: Das weitgehend ohne Vorgaben gestaltete Verfahren der Einigungsstelle im deutschen Arbeitsrecht kennt Untiefen, mit denen in der Praxis zu wenig Berater und Beisitzer vertraut sind.

 

Ein Überblick.

Die Verfahrensgrundsätze

Wie wird vor der Einigungsstelle verhandelt? Dafür gibt es nur sehr grobe Regeln. Einige dieser groben, aber zwingenden Regeln, ergeben sich aus § 76 BetrVG – andere sind durch die Arbeitsgerichte aufgestellt worden:

 

 

Grundsatz der Beschleunigung

 

Im Gesetz steht die Pflicht, unverzüglich tätig zu werden. Unter Juristen wird „unverzüglich“ als „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden. Das wird § 121 BGB entnommen. Diese gebotene Beschleunigung ist eine Pflicht aller Beisitzer der Einigungsstelle – egal auf welcher Seite sie sitzen. Das verbietet Verzögerungstaktiken. Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle hat wegen der ihr oder ihm anvertrauten Leitung des Verfahrens bei der Beschleunigung eine besondere Bedeutung. Sie oder er wirkt in jeder Phase und zu jeder Zeit darauf hin, dass die Einigungsstelle vorankommt.

 

Arbeitsrechtler erkennen in dieser Vorgabe einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz der Einigungsstelle. Er enthält folgende Gebote: Die Einigungsstelle muss schnell ihre Arbeit aufnehmen, Vorsitzende oder Vorsitzender und Beisitzer müssen unverzüglich handeln – und sie müssen die Verhandlungen beschleunigen und konzentriert abwickeln.

 

Die oder der Vorsitzende wird besonders in die Pflicht genommen: Er muss unverzüglich zum ersten Termin laden oder eine solchen vereinbaren. Das bedeutet: Er muss die Verhandlungen so schnell wie möglich anberaumen, und er sollte gleich mehrere Termine anbieten auch für die Fortsetzung der Einigungsstelle.

 

Die oder der Vorsitzende ist gehalten, das Verfahren vorzubereiten: Er muss sich die notwendigen Informationen über den Konflikt einholen und die streitigen Themen vorbereiten. Sie oder er sollte darauf hinwirken, dass sämtliche relevanten Unterlagen zum Verhandlungstermin in der Einigungsstelle vorliegen. Die Beisitzer trifft die Verpflichtung, sich einzuarbeiten und auch kurzfristig für Termine zur Verfügung zu stehen.

 

Der Grundsatz der Beschleunigung führt in der Praxis immer wieder zu Konflikten. Ein großer Nachteil des Verfahrens vor der Einigungsstelle ist die Anfälligkeit für Verzögerungen zum Nachteil einer Partei – besonders bei der Festlegung von Dienstplänen und Verhandlungen über einen Interessenausgleich.  

 

Beispiel: Eine Arbeitgeberin muss bei einer Betriebsschließung und Massenentlassung in größeren Unternehmen einen Interessenausgleich versucht haben, die Verhandlungen müssen gescheitert sein. Kündigt eine Arbeitgeberin vor diesem Scheitern, trifft sie ein so genannter Nachteilsausgleich, der in der Zahlung vorn Abfindungen münden kann – und sie ist in einigen Teilen Deutschlands einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates ausgesetzt, der ihr die Zustellung von Kündigungen verbieten kann. Das Scheitern der Verhandlungen bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eines Spruches der Einigungsstelle. Der Betriebsrat hat also ein Interesse daran, die Verhandlungen in die Länge zu ziehen, um so faktisch einen späteren Kündigungstermin durchzusetzen. Und dies wird in einigen Fällen versucht durch vorgegebene Terminschwierigkeiten, schleppende Vorbereitungen und besonders gründliche Fragen unter Einschaltung von Sachverständigen.

 

Die Abgeordneten des Bundestages versuchten auch solchen Fällen zu begegnen, sie fügten den hier beschriebenen Grundsatz der Beschleunigung im Jahr 2001 in § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein. Und ihnen war es damit durchaus Ernst, flankierten sie doch diesen Grundsatz mit weiteren Katalysatoren: Soweit eine Einigungsstelle über das Gericht eingesetzt werden muss, kann die oder der Vorsitzende Richterin oder Richter allein entschieden, die Ladungsfristen sind auf 48 Stunden reduziert, die Entscheidung soll binnen zwei, muss aber innerhalb von vier Wochen getroffen werden.

 

 

Grundsatz der mündlichen Beratung (und Verhandlung?)

 

Daneben fordert das Betriebsverfassungsgesetz eine mündliche Beratung in der Einigungsstelle.

 

Was ist eine mündliche Beratung? Viele Arbeitsrechtler definieren die mündliche Beratung wie folgt: Alle Mitglieder der Einigungsstelle sind an einem Ort zur Beratung oder Beschlussfassung anwesend. Daraus folgt: Es muss immer mindestens eine Sitzung geben. Die herrschende Ansicht ist: Auch Beschlüsse der Einigungsstelle müssen in einer Sitzung erfolgen, bei der alle anwesend sind. Damit sind folgende Erleichterungen nicht möglich: schriftliches Umlaufverfahren, schriftliche Abstimmung, Telefon- oder Videokonferenz. Streng genommen folgt dies nicht aus dem Grundsatz der mündlichen Beratung. Allerdings soll die Entscheidung unmittelbar danach erfolgen. Darum ist auch die Entscheidung nach herrschender Meinung vom Gebot der mündlichen Beratung erfasst. Nicht möglich sind nach diesem Grundsatz Entscheidungen ohne eine gemeinsame Sitzung, quasi nur nach Lage der Akten. Trifft eine Einigungsstelle einen Beschluss ohne eine mündliche Beratung, ist dies ein so grober Verfahrensfehler, dass es zur Unwirksamkeit des Spruches führt.

 

Und nun wird es sehr genau und spitzfindig: Bisher haben wir nur über die mündliche Beratung gesprochen. Eine Beratung ist aber nicht notwendigerweise auch eine Verhandlung. Und hier streiten sich die juristischen Gelehrten darüber, ob auch eine Verhandlung durchgeführt worden sein muss, damit die Einigungsstelle einen Spruch abstimmen kann. Ich meine, dass eine Verhandlung notwendig ist, gehe hier aber nicht näher darauf ein, weil in der Praxis quasi immer verhandelt wird.

 

 

Grundsatz der Mehrheitsentscheidung und Vorgaben der Abstimmung

 

Das Gesetz legt in § 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG weiter fest, wie in der Einigungsstelle Entscheidungen getroffen, wie abgestimmt wird.

 

 

Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der gesamte Spruch muss die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder gefunden haben.

 

Doch was ist, wenn auf einer Seite bestimmte Beisitzer nicht erscheinen oder von vornherein keine Besitzer benannt werden? Dann wirkt sich das im Ergebnis zu Lasten der Partei aus, die keine Beisitzer entsendet oder benennt – wichtig ist aber hier eine lupenreine und unangreifbare Ladung zum Termin der Einigungsstelle.

 

Die Abstimmung erfolgt so:

 

Zuerst stimmen die Beisitzer ohne die oder den Vorsitzenden ab.

 

Wenn bei dieser Abstimmung keine Mehrheit zu Stande kommt, gibt es eine zweite Abstimmung – nun mit der oder dem Vorsitzenden.

 

 

Form des Spruches der Einigungsstelle

 

Beschlüsse der Einigungsstelle müssen schriftlich niedergelegt werden. Die oder der Vorsitzenden hat sie zu unterschreiben. Und sie oder er muss diesen Spruch dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin unverzüglich zuleiten. Diese Mindestanforderungen verlangt § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG.

 

Dort heißt es:

 

„Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.“

 

Dieser Satz eröffnet auf zwei Möglichkeiten.

 

Das Wort „schriftlich“ und die Worte „vom Vorsitzenden zu unterschreiben“ verweisen auf § 126 BGB. Und dort steht in Absatz 1:

 

„Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“

 

Die oder der Vorsitzende müssen also eigenhändig – und nicht per Docusign oder Fax oder PDF – unterschreiben, wenn sie diese Form einhalten wollen.

 

Die Worte „in elektronischer Form niederzulegen“ und „mit seiner elektronischen Signatur zu versehen“ verweisen auf die elektronische form in § 126 a BGB. Dort steht in Absatz 1:

 

„Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“

 

Das eröffnet folgenden Weg: Der Spruch der Einigungsstelle kann von der oder dem Vorsitzenden auf ihrem oder seinen Computer geschrieben, gespeichert und mit einem kopierten Schriftzug unterschrieben werden. Dieses Dokument kann dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (zum Beispiel der Signatur von der Bundesnotarkammer) versehen werden und über das besondere elektronische Postfach an die Vertreter des Betriebsrates oder der Arbeitgeberin versendet werden.

 

Ist dafür das Einverständnis beider Seiten notwendig? Das ist nicht ganz klar. In § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG steht kein Hinweis darauf, dass ein Einverständnis beider Parteien dafür notwendig ist. Es ist aber zu empfehlen, dass vorher dieses Einverständnis eingeholt und die jeweiligen Empfangsbevollmächtigten benannt werden. Das kann gleich am Anfang der Einigungsstelle geschehen.

 

 

Unterschrift unter dem Spruch der Einigungsstelle

 

Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle muss den Spruch unterschreiben. Die Unterschrift der Beisitzer ist nicht notwendig – bei einer Ausnahme: Im Interessenausgleich- und Sozialplanverfahren müssen Betriebsrat und Arbeitgeberin zusätzlich zeichnen.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass durch die Unterschrift deutlich wird, was genau die Regelung des Spruches umfasst. Es geht um Rechtssicherheit und zweifelsfreie Feststellung des Inhalts der Regelung., Der Platz der Unterschrift dokumentiert quasi den Abschluss des Dokumentes, den Abschluss der Regelung. Was danach kommt, ist dann nicht mehr von der Regelung erfasst. Die Unterschrift kann auch unter einer Begründung des Spruches erfolgen, wenn klar ist, dass es sich um eine Einheit handelt.

 

 

Zustellung des Spruches

 

Der Spruch muss den Parteien zugleitet werden. Das bedeutet: Es ist keine förmliche Zustellung erforderlich. Es wird aber empfohlen, einen Zugang so vorzunehmen, dass er beweisbar ist – oder zumindest der Empfang bestätigt wird. Sinnvoll sein, den Spruch am Ende der Sitzung zu drucken, zu zeichnen – und den Betriebsparteien jeweils ein Exemplar zu überreichen – und dies im Protokoll zu vermerken.

 

 

Begründung des Spruches

 

Ein Spruch muss nicht begründet werden. Es wird aber empfohlen, um das Gericht zu überzeugen, das eine Anfechtung des Spruches prüft.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht zwingend notwendig. Sie wird aber aus Gründen der Fairness empfohlen. Ich meine, dass sie jedenfalls erfolgen sollte, wenn eine Betriebspartei nicht anwaltlich vertreten ist. Der Spruch kann innerhalb von zwei Wochen angefochten werden – das betrifft vor allem den Einwand, dass die Einigungsstelle ihr Ermessen überschritten habe. Diese Zwei-Wochen-Frist kann überschritten werden bei gravierenden Verfahrensfehlern und anderen Rechtsverletzungen (BAG, 11. Juli 2000 – 1 ABR 43/99).

 

 

Grundsatz des rechtlichen Gehörs

 

Beide Parteien haben vor der Einigungsstelle das Recht auf Gehör (BAG, 11. Februar 1992 – 1 ABR 51/91). Sie müssen die Möglichkeit haben, ihre Themen, Tatsachen und Meinungen vorzutragen. Sie müssen auch in die Lage versetzt werden, zu Tatsachen und Meinungen anderer Beisitzer oder der oder des Vorsitzenden Stellung zu nehmen. Und sie brauchen die faktische Gelegenheit, Vorschläge für die Lösungen zu unterbreiten. Das bedeutet: Ihre Äußerungen müssen zur Kenntnis genommen werden. Und sie müssen bei einem Beschluss berücksichtigt werden. Grundlage des Spruches dürfen also nur solche Tatsachen und Ergebnisse von Beweisaufnahmen werden, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten.

 

Warum ist dieser Grundsatz so wichtig? Weil die Einigungsstelle an Stelle der Betriebspartner eine Entscheidung trifft. Betriebsrat und Arbeitgeberin müssen also in der Lage sein, die Tatsachen, Interessen und Meinung zu äußern. Nur so kann sich die oder der Vorsitzende, die das Zünglein an der Waage sind, ein   

 

Umstritten ist die Frage, wie weit das rechtliche Gehör geht, wenn die oder der Vorsitzende nach umfangreichen Beratungen einen eigenen Vorschlag für eine Einigung oder einen Spruch vorlegt. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes reicht es aus, diesen Vorschlag den Beisitzern in der Einigungsstelle vorzustellen und ihnen die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und erwidern zu können. Andere Arbeitsrechtler meinen, ein solcher Vorschlag müsse vorher den Parteien – also der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat selbst vorgelegt werden, so dass auch sie und nicht allein die Beisitzer sich dazu äußern können und Gehör finden. Es ist gleichwohl empfehlenswert, auch den Betriebsparteien Gehör zu gewähren, so dass Überraschungen möglichst ausgeschlossen sind – denn die Beisitzer gelten in ihrer Rolle als weisungsfrei und ein Stück weit unabhängige Mitglieder der Einigungsstelle, die nicht gleichgesetzt werden können mit den Betriebsparteien selbst.

 

 

Grundsatz der Unmittelbarkeit

 

Die Verhandlung und auch eine Beweisaufnahme müssen vor der Einigungsstelle erfolgen – das bedeutet: vor den Mitgliedern, die am Ende befugt sind zu entscheiden. Diese Mitglieder sollen ihre Entscheidung nur auf Tatsachen stützen, die sie in der Einigungsstelle erfahren haben. Es darf nicht passieren, dass einige Mitglieder Kenntnisse außerhalb der Einigungsstelle erlangen, diese Kenntnisse anderen Mitgliedern verborgen bleiben – und dann auf dieser Grundlage entschieden wird.  

 

 

Grundsatz der nicht öffentlichen Beratung

 

Es sollen nur die Mitglieder der Einigungsstelle beraten und die Beschlüsse fassen – dies unter Ausschluss anderer Personen. Das bedeutet: Jedenfalls unmittelbar vor der Abstimmung über einen Spruch und auch beim Spruch selbst können nur die Mitglieder der Einigungsstelle anwesend sein, also die Beisitzer und die oder der Vorsitzende.

 

Für die davor liegenden Verhandlungen ist das aber umstritten: Einige Arbeitsrechtler erklären, jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer habe Anspruch auf Teilnahme an den Verhandlungen der Einigungsstelle. Das andere Extrem wird auch vertreten: Die Einigungsstelle darf außerhalb von Beratung und Beschluss, also bei den Verhandlungen, nur mit den Teilnehmern tätig sein.

 

Die überwiegende Meinung sieht es so: Grundsätzlich dürfen Dritte nicht an der Einigungsstelle teilnehmen. Dafür spricht, dass die Verhandlungen auch außerhalb der Einigungsstelle nicht öffentlich, sondern in der Regel vertraulich geführt werden; es handelt sich auch nicht um ein Gerichtsverfahren, das öffentlich ist; häufig sind geheimhaltungsbedürftige Tatsachen Gegenstand der Verhandlungen (beispielsweise bei einer Beschwerde von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern) oder auch Betriebsgeheimnisse (Interessenausgleich, Sozialpan).

 

 

Parteiöffentlichkeit

 

Allerdings sind Dritte nicht gleichzusetzen mit der Partei selbst, also der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat. Es ist sinnvoll, dass die Betriebsratsmitglieder oder weitere Arbeitgeber-Vertreter erfahren, wie die andere Seite argumentiert, welche Tatsachen sie in der Einigungsstelle vorlegt. Darum ist überwiegend anerkannt, dass die Betriebsparteien (Betriebsratsmitglieder und Arbeitgebervertreter) in den Verhandlungen anwesend sein dürfen. Dass damit die Zahl der Beisitzer umgangen wird, ist nicht unbedingt ersichtlich – denn die zusätzlichen Anwesenden dürfen nicht mitstimmen oder Anträge stellen. In der Praxis einigen sich in den allermeisten Fällen die Betriebspartner auf eine bestimmte Anzahl von weiteren Teilnehmern.

 

 

Beibringungsgrundsatz

 

Die Frage, auf welcher Grundlage die Einigungsstelle den Sachverhalt ermittelt, ist umstritten. Einige meinen, dass der so genannte Untersuchungsgrundsatz gilt. Das bedeutet: Die Einigungsstelle hat dann von Amts wegen den Sachverhalt innerhalb des Regelungsgegenstandes zu ermitteln. Andere meinen: Es gilt nur der so genannte Beibringungsgrundsatz. Das heißt: Entscheidungsgrundlage wird nur, was die Parteien in das Verfahren einbringen, im Verfahren vortragen – und möglicherweise durch Beweisanträge herausfinden lassen. Hauptargument: Der Einigungsstelle fehlen Zwangsmittel, um Informations-Pflichten durchzusetzen, die Betriebsparteien bestimmen den Regelungs-Gegenstand, können ihn erweitern und begrenzen, dies aber widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz, der es ermögliche, auch Anordnung zu treffen, die die keine Partei beantragt hat. Ein öffentliches Interesse daran sei aber nicht ersichtlich, weil es innerbetriebliche Streitigkeiten gehe, bei der die Einigungsstelle als Hilfsorgan fungiere.  

 

 

Unparteilichkeit

 

Die Parteien haben Anspruch auf eine unparteiische Vorsitzende oder einen unparteiischen Vorsitzenden. Das bedeutet vor allem: Die oder der vorsitzende dürfen nicht Richter in eigener Sache sein.

 

 

Vollständige eigene Entscheidung der Einigungsstelle

 

Die Einigungsstelle muss den Regelungsgegenstand vollständig und umfassend lösen und von ihrem Ermessen vollständig Gebrauch machen (BAG, 11. Februar 2014 – 1 ABR 72/12). Sie muss eine eigene Regelung treffen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, einen Antrag einfach zurückzuweisen. Sie darf auch nicht ihr Ermessen auf die Arbeitgeberin übertragen – oder auch nur Teile davon auf die Arbeitgeberin übertragen. Sie darf der Arbeitgeberin allerdings einen Spielraum überlassen, wie sie einen Spruch ausfüllt. Es müssen aber bestimmte Vorgaben gemacht werden, bestimmte Bahnen gezeigt werden, damit eine eigene Gestaltung der Einigungsstelle vorliegt. In einigen Fällen kann sich die Regelung allein auf eine Gestaltung des Verfahrens beziehen, so bei Regelungen zur Dienstplanung.

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